AGB Klauseln zur Lieferzeit weiter unter Beobachtung

Rechtswidrige Klauseln in AGB werden von Konkurrenten häufig zur Abmahnung wegen irreführender Angaben (§§ 3,4 Nr. 11 UWG, § 308 Nr.1 BGB) genutzt.

Bei Abschluss von Verträgen gilt für die Lieferzeit grundsätzlich „sofortige Lieferung“, sofern nicht eine Leistungszeit bestimmt ist (§ 271 BGB). Der vorformulierte Hinweis über eine Versanddauer wird von der Rechtsprechung als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) angesehen, die die vertraglichen Leistungsinhalte gestaltet. Hinter der Angabe „voraussichtliche Lieferzeit“  verbirgt sich also eine Abänderungsvariante gegenüber der gesetzlichen Lieferzeit. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung  sind Aufweichungen in der Lieferzeit nur insoweit durch AGB zulässig, als der Verbraucher objektiv berechnen kann, bis wann tatsächlich geliefert wird (§ 308 Nr. 1 BGB) (vgl. BGH vom 6.12.1984 AZ VI ZR 227/83). Klauseln wie „voraussichtliche Lieferzeit“ oder „in der Regel …“, fallen hierbei schon heute durch das Zulässigkeitsraster. Es steht zu erwarten, dass die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (2011/80/EU) hier zur weiteren Verengung der zulässigen Abweichungen führt.

Die rechtlichen Anforderungen an AGB werden durch Gesetzgebung und Änderung der Rechtsprechung regelmäßig nachjustiert. Vor dem Hintergrund, dass eine Abmahnung erhebliche Kosten nach sich ziehen kann, lohnt sich daher eine regelmäßige Prüfung und Anpassung von AGB.

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